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Konsul

Der Konsul oder Consul war der höchste Staatsbeamte der Römischen Republik bis zum Beginn der Kaiserzeit und das oberste Mitglied der Regierung. Des Weiteren war ein Konsul ein militärisches Amt, er hatte das sog. imperium inne und damit waren beide Konsuln die obersten Befehlshaber über das römische Heer. Es gab immer 2 Konsuln, die sich gegenseitig kontrollierten. Jedes Jahr wurde das Amt von der Römische Volksversammlung neu gewählt. In den ersten Jahren der Republik konnten nur Patrizier das Amt belegen. Als durch eine Reform auch Plebejer in das Amt gelangen konnten, kam es zu Machtkämpfen zwischen den Bevölkerungschichten der Republik. Durch eine weitere Reform wurde das Amt auf eine Altersstufe beschränkt. Diese Reform löste den Kampf nicht, sondern entschärfte ihn.

Der Konsul wurde nach seiner Amtszeit im Senat aufgenommen, wobei er in der Regel jedoch schon lange vorher in den Stand eines Senators gelangt war. Seine Stimme brachte immer mehr Anhänger von den Senatoren als z.B von einem ehemaligen Volkstribun.

Inhaltsverzeichnis

MachtbefugnisseBearbeiten

Dank des Imperiums unterstand ihnen die militärische und zivile Verwaltung der Republik, sowie die Gerichtshoheit, das Recht zur Ernennung von Senatoren, das Recht Senat und Volksversammlung einzuberufen, die Versammlungen zu leiten, Gesetzesanträge zu stellen und Wahlen abhalten zu lassen. Uneingeschränkt ist ihre Befehls- und Strafgewalt allerdings nur außerhalb der Stadt Rom durch das imperium militiae. Durch das imperium domi gibt es für sie innerhalb der Stadt gewisse Einschränkungen in deren Ausübung. In Krisenzeiten konnte der Senat jedoch einen Belagerungszustand ausrufen und diese Einschränkungen auch innerhalb der Stadt aufheben.

Einschränkungen erhielt das Amt der Konsuln durch seine Bindung an den Senat, insbesondere in der Außenpolitik, der Finanzverwaltung und auch durch das Volk, welches die Möglichkeit der tribunizischen Interzession hatte. Mit der Zeit wurden weitere Ämter geschaffen, welche ebenfalls Befugnisse der Konsuln erhielten und somit deren allumfassenden Machtbereich einschränkten. So wurde 367 v. Chr. die ordentliche Gerichtsbarkeit an den Prätor übertragen, während dem Konsul die Strafrechtspflege und die extraordinaria cognitio blieb. 366 v. Chr. wurde ihnen der census genommen und die Zensur anderen Beamten übertragen. 312 v. Chr. mussten sie die lectio senatus abgeben. Dennoch blieb den Konsuln gegenüber allen untergeordneten Beamten das ius intercedendi gegen ihre noch nicht vollzogenen Amtshandlungen.

Da es durch den jährlichen Wechsel gerade im Bereich der militärischen Befugnisse durchaus zu Problemen kommen konnte, gab es die Möglichkeit durch eine Amtsverlängerung, dem sog. prorogatio imperii, diese zu umgehen.

WahlBearbeiten

In der comitia centuriata geschieht die Wahl der Konsuln. Erst seit 367 v. Chr. waren auch Angehörige der Plebs für das Amt eines Konsul zugelassen. Aber erst 342 v. Chr. wurde einer der Konsuln regelmäßig aus den Reihen der Plebejer gewählt. Eine Voraussetzung für dieses Amt war der cursus honorum, welcher in de lex Villia annalis festgelegt wurde. Damit wurde es praktisch zur Bedingung zuvor bereits die Prätur bekleidet und ein intervall von 2 Jahren eingelegt zu haben. Laut Cicero wissen wir, dass man üblicherweise erst im Alter von 43 Jahren und damit auch ausreichender politischer Erfahrung in das Amt eines Konsul gelangen konnte. Starb ein Konsul während seines Amtsjahres gab es eine Nachwahl, die sog. comitia suffectus.

InsignienBearbeiten

Als Zeichen ihres Amtes hatten die Konsuln das Recht 12 Liktoren bei sich zu haben, welche fasces und Beile trugen. Im Senat hatten sie eine sella curulis (eine Art Klappstuhl) reserviert und sie trugen die toga praetexta. Außerdem wurde die Chronologie mit ihren Namen geführt, das sog. Konsuljahr (fasti consularis).

GeschichteBearbeiten

Es ist nicht bekannt, ob das Doppelkollegiat bereits mit dem Ende der sog. Königszeit engeführt worden ist. Allerdings knöpfen die Befugnisse eines Konsuls anscheinend unmittelbar an die Machtbefugnisse eines Königs an. Die Amtsgewalt des Princeps (Kaisers) beruht unter anderem auch weitestgehend auf den Befugnissen eines Konsuls. Zwar bekleideten die Kaiser durchaus selbst immer wieder das Amt, jedoch entwickelte sich das Amt unter ihrer Herrschaft mehr und mehr zum Ehrenamt. Letztlich verblieb dem Konsul in der Kaiserzeit lediglich das Recht zur Einberufung des Senats. Allerdings erweiterten die Kaiser die Rechtssprechungskompetenzen. Ihre aktive Amtszeit wurde jedoch zunächst auf 4 Monate gekürzt und im 2. Jahrhundert sogar auf nur 2 Monate, um so möglichst viele Getreue des Kaisers in den immer noch angesehenen Posten bringen zu können. Hierbei genossen die beiden ersten Konsuln des jeweiligen Jahres ein höheres Ansehen als ihre nachfolgenden Kollegen.

QuelleBearbeiten

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